§ 212 – Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist, normal normal Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen können, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind, normal normal der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen, normal normal der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders überwacht wird, wenn der Händler zugleich Hersteller der Waren ist, normal normal über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichtigen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu führen und die Bestände festzustellen sind, normal normal Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind, normal normal Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden sind, normal normal von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind. normal normal normal arabic (2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Regeln für die Steueraufsicht erlassen, die bestimmte Handlungen in genehmigten Räumen vorschreiben.
- Betriebe müssen Räume, Fahrzeuge und Geräte für steuerpflichtige Waren entsprechend einrichten und kennzeichnen.
- Der Handel mit steuerpflichtigen Waren wird besonders überwacht, insbesondere wenn der Händler auch Hersteller ist.
- Betriebe müssen Aufzeichnungen über ihre Vorgänge und Bestände führen und der Finanzbehörde melden.
- Für bestimmte Waren dürfen unentgeltlich Proben entnommen oder Muster hinterlegt werden; die Verordnung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates, außer bei der Biersteuer.